Satzung - FVW Gemmingen & Stebbach

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Satzung

Verein
Anmerkung zur nachstehenden Satzung des Vereins
 
 
Nachfolgend ist der Text der derzeit geltenden Satzung abgebildet.
 
 
Der Vorstand hat die Änderung der Satzung vorgeschlagen.
Diese Änderungen haben wir, zur besseren Erkenntlichkeit direkt im Text vorgenommen und farblich hervorgehoben.
 
 

Freie Wähler Vereinigung Gemmingen und Stebbach
 


SATZUNG DES VEREINS
 
§ 1 Name, Sitz

 
(1) Der Verein führt den Namen „Freie Wählervereinigung Gemmingen und Stebbach“
(Kurzform: FWV Gemmingen – Stebbach).

 
(2) Der Sitz des Vereins ist identisch mit dem ersten Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.
 
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
 
 
(1)  Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet

         a. mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene teilzunehmen und hierfür Wahlvorschläge einzureichen (in diese Wahlvorschläge können auch          
              Bewerber aufgenommen werden, die nicht Mitglieder der FWV Gemmingen –          
              Stebbach sind),

          b. die gewählten Gemeinderäte in ihrem Ehrenamt zu unterstützen,

          c. bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

 
(2)  Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
          für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
          Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ein Auslagenersatz ist, auf Nachweis, möglich.
 
 
 
§ 3 Mitgliedschaft

 
 
Jeder Wahlberechtigte kann Mitglied der Wählervereinigung sein. Die Mitgliedschaft ist  nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
 
 
(1) Erwerb der Mitgliedschaft

a) Der Aufnahmeantrag (Anhang) ist schriftlich zu stellen/einzureichen.

b) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

c) Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
(2) Beendigung/Verlust der Mitgliedschaft

a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

b) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.

c) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich und nur zum Jahresende beendet werden.

d) Die Mitgliedschaft endet bei Nichtentrichtung des Jahresbeitrages automatisch.

e) Die Mitgliedschaft kann aufgrund eines Ausschluss-Beschlusses durch den
 
   Vorstand beendet werden.
 
 
 
 
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

(1) Die Mitglieder sind gehalten, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach      Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.    Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung          des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme          eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines          Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
 
 
 
 
 
§ 5 Beitrag
 
 
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden schriftlich gebeten, die jährlichen Beiträge möglichst im 1. Quartal eines neuen Jahres zu überweisen, oder vorzugsweise einen Dauerauftrag des zu überweisenden Kontos auf dem persönlichen Bankkonto einzurichten.
 
 
Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt 15 € pro Mitglied
 
 
• Beim Verwendungszweck der Überweisung ist das betreffende Jahr der Beitragszahlung anzugeben! Zur Vollständigkeit hier die Angabe der Bankverbindung:
 
 
DE46 6729 2200 0003 9515 02
 
BIC: GENODE61WIE
 
Volksbank Kraichgau e.G.
 
 
 
 
§ 6 Vereinsorgane
 


Organe des Vereins sind:
 

          a) der Vorstand
 
         
 
         b) die ordentliche Mitgliederversammlung
 

          c) die Info-Treffen

a) Vorstand

Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese bilden zusammen mit dem Kassierer und dem Schriftführer den Vorstand.
 
Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen als Beisitzer in den Vorstand wählen.

Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig wird (§ 26 BGB). Die Amtsdauer soll jeweils mit dem Zeitraum der gewählten Gemeinderäte übereinstimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt und kann erst wieder nach drei Monaten zur Abstimmung gestellt werden.

b) Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal in einer Legislaturperiode des Gemeinderats ist eine
 
Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Sie wird durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Gemmingen sowie über den E-Mail-Weg an jedes einzelne Mitglied einberufen. Auf der Homepage wird zeitgleich dieselbe angezeigt. Die Einberufung muss 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten.

(2) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

c) Info-Treff

Zwischen den Mitgliederversammlungen  führen die Gemeinderäte Info-Treffs durch. Hierzu sind neben den Mitgliedern alle Interessierten zugelassen. Die Info-Treffs dienen dazu die politische Arbeit dem Interessierten vorzustellen und zu erläutern.

 

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 


(1)     Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer   Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist       erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der         Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2)     Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle     Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(3)     Die Mitgliederversammlung beschließt über:

          a die Genehmigung der  Abrechnung

          b die Entlastung des Vorstandes

          c die Neuwahl des Vorstandes

          d Satzungsänderungen

          e Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit                    von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

          f Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder                 erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich             erfolgen.
 
 
         g Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
 
 
         h die Auflösung des Vereins.
 
 

§ 8 Anträge
 


Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der einberufenen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung/Erläuterung einzureichen.

 

§ 9 Protokoll
 


 
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
 
    Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(2) Über die Inhalte der Info-Treffs kann ein Protokoll geführt werden.


 
§ 10 Auflösung
 

 
(1) Die Auflösung der Wählervereinigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der
 
     Beschluss muss mit drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder zustande kommen.  
 
     Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb eines Monats eine weitere
 
     Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der
 
     anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.
 
 
(2) Die Auflösung ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Gemmingen öffentlich
 
     bekannt zu geben.

(3) Das Vereinsvermögen muss der Gemeinde Gemmingen für gemeinnützige Zwecke
 
     übergeben werden.


 
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
 

 
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 3. Mai 2018 beschlossen. Die Änderungen gelten seit der Abstimmung vom 31.05.2023.


 
 
Gemmingen, den 31. Mai 2023


 
  gez. Heiß
 
1. Vorsitzender
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